Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Firma MCE Computer & Electronics GmbH

 

I    Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des von uns geschlossenen Vertrages. Für etwaige Folgengeschäfte gelten diese Bedingung mit der jeweils neusten Fassung auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich benutz genommen worden ist. 
  2. Abweichungen von diesen AGB´ s sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. 

 II    Angebot

  1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. 
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. 
  3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibung und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Model-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.  

 III    Preis

    Alle Preise verstehen sich ab Lager MCE, 40878 Ratingen, zzgl. jeweils bei Lieferung geltender Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und Fracht trägt der Käufer.

 IV    Lieferung und Rücktritt

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. 
  2. Teillieferungen und Teilleistungen durch den Verkäufer sind zulässig. 
  3. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insb. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und falsche bzw. Verzögerte Eigenbelieferung Seiten des Lieferanten des Verkäufers, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu treten, Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferungen bzw. Leistungen auf die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 
  4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist wird den Verkäufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 

V    Gefahrübergang

    Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

  VI    Zahlung

  1. Forderungen von MCE sind bei Warenerhalt sofort fällig. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlung zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. 
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der EZB, mindestens jedoch in Höhe von 8 % zu zahlen. 
  4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, den in Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. 
  5. Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 
  6. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, die Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

VII    Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von MCE bis zur Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten. 
  2. Die Ware bleibt Eigentum der MCE GmbH. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltesware erfolgt für MCE als Herstellerware jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltware. Ist der Miteigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Käufer bereits heute seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe als Surrogat an uns ab. 
  3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. 
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Waren ab. 
  5. Solang der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der weiter Veräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. 
  6. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen. 
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben. 
  8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftbedingungen abzutreten. 

VIII    Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist. 
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. 
  3. Der Käufer muß dem Verkäufer die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Endeckung schriftlich mitzuteilen. 
  4. Die Verpflichtungen aus de Garantie beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die sachgemäße Behandlung der Ware. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten, treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft. 
  5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 
  6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 

IX    Haftung

    Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  X    Datenschutz

    Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten Daten über die Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 XI    Gerichtsstand

    Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtstand Ratingen.